Nur die Kosten der gekauften Gegenstände und die durch die Ausrichtung der Tombola unmittelbar und unabdingbar entstandenen Kosten dürfen von den Einnahmen der Tombola abgezogen werden. Der verbleibende Reinertrag ist in vollem Umfang dem Zweck der Tombola zuzuführen.
Der Reinertrag darf gemäß § 18 des Glücksspielstaatsvertrages ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke verwandt werden.