Vaterschaftsanerkennung

zuklappen
Frau Melanie SchulzStandort anzeigen
Rathaus III, Zimmer 11 - Büro // EG
Spittaplatz 4
31303 Burgdorf
Telefon: 05136 898-303
E-Mail: E-Mail:
Herr Nico ScheelStandort anzeigen
Rathaus III
Spittaplatz 4
31303 Burgdorf
Telefon: 05136 898-343
E-Mail: E-Mail:

Allgemeine Informationen

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt: Standesämter, Jugendämter und Notariate.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

Welche Gebühren fallen an?

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind beim Standesamt und Jugendamt gebührenfrei. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Anfechtung
  • Feststellungsverfahren
zurück