Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist der Einsatz solcher Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen sowie in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Nutzung dienen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern sowie in der freien Natur verboten.
Keine Anwendung finden diese Anforderungen
auf Schallzeichen zur Warnung vor Gefahren,
auf vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen,
auf liturgisches Glockengeläut sowie
auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden.
Ausnahmeregelungen gibt es bei der Benutzung von Tongeräten für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten sechs Wochen vor der Wahl durch Parteien oder sonstige politische Vereinigungen.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle bei öffentlichem oder überwiegendem privatem Interesse im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Straßenmusik in Burgdorf
Das Darbieten von Musik im öffentlichen Raum der Stadt Burgdorf stellt grundsätzlich eine Sondernutzung dar, die der Ordnungsbehörde der Stadt Burgdorf anzuzeigen ist. Entsprechende Mitteilungen sind an die Stadt Burgdorf – Ordnungsabteilung - eMail: ordnungsamt@burgdorf.de mit Angabe des Veranstaltungstages, der verantwortlichen Person und einer Kontakt-Telefonnummer am Veranstaltungstag, zu richten.
Unter den folgenden Voraussetzungen ist kein gesonderter Antrag im Bereich der Stadt Burgdorf zu stellen:
- Musikgruppen dürfen maximal vier Personen umfassen.
- Der Einsatz von elektroakustischen Verstärkeranlagen ist nicht zugelassen. Ebenfalls nicht zugelassen ist der Einsatz von Radiogeräten, CD- Spielern, Kassettenrecordern und in anderen zum Abspielen von Musik geeigneten Geräten.
- Der Verkauf, das Zuschaustellen oder das Anbieten von Tonträgern oder anderen Waren ist nur dann erlaubt, wenn es sich um einen eigenen Tonträger des jeweiligen Musikers handelt. Dieser darf nur dadurch dargestellt werden, dass ein einzelner Tonträger aufgestellt wird, z.B. eine einzelne CD in einem Gitarrenkoffer auf dem Boden. Verschiedene unterschiedliche eigene Tonträger oder Tonträger anderer Künstler dürfen nicht präsentiert werden. Darüber hinaus ist der werbliche Hinweis – etwa durch Schilder, Tafeln, Plakate, Aufstellern – auf Tonträgern jeglicher Art nicht zugelassen.
- Nach 30 Minuten Spielzeit ist der jeweilige Standort zu wechseln. Der neue Standort muss mindestens 100 Meter vom vorherigen Standort entfernt sein. Die Musiker dürfen in einer Straße nur einmal am Vor- und einmal am Nachmittag auftreten.
- Auf den folgenden Straßen und Plätzen ist das Darbieten von Musik werktags nur in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr sowie von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt:
- Marktstraße (Vor dem Rathaus I oder die Freifläche am Spittaplatz)
- Spittaplatz, Grünfläche auf der oberen Marktstraße & Schützenplatz soweit diese Plätze nicht an andere Veranstalter vergeben sind.
Im übrigen Stadtgebiet ist die Straßenmusik ohne gesonderte Erlaubnis in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.
Die Benutzung besonders lauter Musikinstrumente ist grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt insbesondere für:
- Schlagzeuge (Trommeln, Cajon und ähnliche Rhythmusinstrumente)
- Blechblasinstrumente (Trompete, Posaune u.ä.) und
- Saxofone
Erlaubt sind jedoch Bläser und Bläsergruppen, die in der Vorweihnachtszeit (jeweils ab dem Samstag vor dem 1. Advent bis zum 24. Dezember) der Weihnachtszeit angemessene Musik spielen.
- Im Bereich anderer Sondernutzungen (einschl. Außenbewirtschaftung), von Märkten /incl. Weihnachtsmärkten) oder bei Kundgebungen ist Straßenmusik/Straßenkunst nicht erlaubt. Das gilt auch im Umkreis (20m) dieser Nutzungen, wenn diese durch die Straßenmusik beeinträchtigt werden.
- Eine Nutzung der öffentliche Straßen, Wege und Plätze ohne die erforderliche Erlaubnis erfüllt nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Dies bedeutet, dass derjenige, der über das erlaubte Maß die Straße nutzt, ohne im Besitz einer gesonderten Erlaubnis zu sein, mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Weitere Auskünfte erteilen die Ordnungsabteilung der Stadt Burgdorf.
