Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind und ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies vorab anzeigen.
Handwerk - Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei em "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anzeige der Dienstleitungserbringung
- Kopie des Personalausweis es oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über rechtmäßigen Niederlassung im Niederlassungsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten oder bei nicht reglementierten Berufen des Niederlassungsstaates
- Bescheingung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates über die praktische Berufserfahrung
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren regeln sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die beabsichtigte Dienstleistungserbringung müssen Sie vor dem erstmaligen Tätigwerden anzeigen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Näheres ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.