Fundsachen

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33 - Bürgerbüro/ StandesamtStandort anzeigen
Spittaplatz 4
31303 Burgdorf
Telefon: 05136 898-244
Telefax: 05136 898-212
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­burg­dor­f.­de/On­li­ne­Ter­min­ver­gabe

Telefonische Erreichbarkeit sowie Terminvereinbarung Bürgerbüro

Mo. und Do. 8.00 - 18.00 Uhr
Di. 8.00 - 16.00 Uhr
Mi. und Fr. 8.00-13.00 Uhr
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offene Sprechstunde ohne Termin: Di 08:00 bis 15:30 Uhr und Mit 08:00 - 12:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Parkplatz Rathaus II, Vor dem Hannoverschen Tor 1 oder Schützenplatz Burgdorf


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

Das Bürgerbüro bietet unter https://www.burgdorf.de/OnlineTerminvergabe eine Online-Terminvergabe an.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.

Aufbewahrung und Versteigerung

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

Tiere 

Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.

Anzeige eines Fundes

Die Anzeige eines Fundes kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Wenn dies schriftlich oder telefonisch angezeigt wird, muss der Fundgegenstand sehr genau beschrieben werden.

Aufbewahrung der Fundsache: entweder im Fundbüro oder beim Finder oder Finderin.


Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate nach Anmeldung der Fundsache.


Eigentumserwerb

Der Finder oder Finderin erwirbt das Eigentum an der Fundsache, wenn diese sich den Eigentumserwerb vorbehalten haben, Verlierer oder Verliererin sich nicht gemeldet haben oder die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.


Herausgabe der Fundsache

Dem Verlierer / Verliererin wird die Fundsache herausgegeben, wenn sie nachweisen können, dass sie Eigentümer/ Eigentümerin oder Besitzer / Besitzerin der Fundsache sind.

Dem Finder/ der Finderin wird die Fundsache nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auf Verlangen herausgegeben, falls dieser die Fundsache nicht schon verwahrt.


Die Höhe des Finderlohnes richtet sich ebenfalls nach dem Wert und der Aufbewahrungszeit der Fundsache.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Fundservice Deutschland: zuständige Stelle finden

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bei Aufbewahrung der Fundsache im Fundbüro fällt eine Verwaltungsgebühr je nach Schätzwert des Fundgegenstandes an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf

nicht eingetragen

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