Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) ist nur zu bestimmten Zeiten zulässig (31.12. und 01.01.ganztags).
Ein Feuerwerk außerhalb dieser Zeiten erfordert eine behördliche Genehmigung.
Diese wird nur in Abstimmung mit Feuerwehr und auch nur aus begründetem Anlass erteilt.
Die Genehmigung erfolgt unter Anlegung eines strengen Maßstabes, um Belästigungen und Gefährdungen für Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.
Die Ausnahmegenehmigung ermöglicht auch den Erwerb der sonst nur unmittelbar vor Silvester erhältlichen Feuerwerkskörper.
Bei Waldbrandwarnstufen III und IV ist das Abbrennen eines Feuerwerkes verboten. Das bedeutet auch, dass eine erteilte Ausnahmegenehmigung automatisch ab Waldbrandstufe III erlischt. Die Gebühr wird nicht erstattet.
Voraussetzung
Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und es muss ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes vorliegen.
