Für Beschäftigte, die erfahren, dass ihr Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet oder gekündigt wird, besteht die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Beschäftigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, ist eine Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erforderlich. Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Arbeitslose haben sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine schriftliche oder telefonische Meldung ist nicht ausreichend. Eine Meldung ist bis zu drei Monate vor einer zu erwartenden Arbeitslosigkeit zulässig.
Ausbildung und Arbeit dienen der selbstbestimmten Existenzsicherung. Daher ist die kostenlose öffentliche Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Daseinsfürsorge. Sowohl die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter als auch von diesen beauftragte Arbeitsmarktdienstleister nehmen die Aufgabe der Vermittlung wahr.
